1.1.        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Beförderungen von Personen („Kund*innen“) im Rahmen des geförderten Forschungsprojekts Bedarfsverkehr-Projekt WLV Freizeitfahrten („Freizeitfahrten“) der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH („WLV“) sowie für hiermit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere für die online Buchung von Fahrten.

Freizeitfahrten im Rahmen des Forschungsprojekts Bedarfsverkehr-Projekt WLV Freizeitfahrten sind Fahrten, welche xxx[NR1] .

Sämtliche Beförderungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB in der jeweils gültigen Fassung.

Mit der Bestellung einer Beförderungsleistung erklärt der Kunde, diese AGB zu kennen und mit diesen einverstanden zu sein. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen der Kund*innen oder abweichende Erklärungen gelten als nicht vereinbart.

1.2.        Die Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind Vertragsbestandteil und stehen als Download unter www.freizeitfahrten.at zur Verfügung.

 

1.3.        Die WLV behalten sich das Recht vor, Änderungen der AGB ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen, diese gelten sodann ab diesem Zeitpunkt für künftige Nutzungsvorgänge.

 

 

 

2.  Vertragsabschluss

 

2.1.        Funktionen und Leistung können im Rahmen des Bedarfsverkehr-Projekts WLV Freizeitfahrten nur mit Registrierung bzw Anmeldung unter/in www.freizeitfahrten.at in Anspruch genommen werden.

 

2.2.        Kund*innen haben sich online auf der von der WLV bereitgestellten Applikation [NR2] (www.freizeitfahrten.at) zu registrieren. Fahrten werden im Vorhinein ausschließlich über die Applikation bestellt.

 

2.3.        Mit der Bestellung geben die Kund*innen ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Dies erfolgt durch Absenden des Buchungsformulars auf der Internetadresse www.freizeitfahrten.at.

 

2.4.        Der Auftrag kommt mit Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (via WebApp, SMS oder E-Mail) oder durch die tatsächliche Erbringung der Beförderungsleistungen zustande Der Kaufpreis ist entsprechend der gewählten Zahlungsmodalität fällig.

 

 

 

3.  Leistungserbringung

 

3.1.        Die Beförderungsleistungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrages sowie der technisch und tatsächlich möglichen und rechtlich zulässigen Rahmenbedingungen erbracht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur Beförderung, wenn diese durch Umstände verhindert wird, die die WLV nicht zu vertreten hat sowie im Falle von höherer Gewalt oder wenn eine vorübergehende Betriebsunterbrechung aufgrund betrieblicher Erfordernisse (z.B. Arbeiten an den Fahrzeugen) notwendig ist oder aufgrund sich aus dem Testbetrieb ergebender Erkenntnisse notwendig ist.

 

3.2.        Die WLV ist jederzeit bemüht, die Beförderungsleistungen pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Unfälle, Staus, Unwetter, Demonstrationen, etc.) selbst bei größtmöglicher Sorgfalt und bei bestmöglicher Koordination der Ressourcen zu Verspätungen kommen kann. Zur Vermeidung von Verspätungen aus vorgenannten Gründen sind die WLV nicht verpflichtet, zusätzliche Ressourcen von Dritten zu beschaffen. Derartige Verspätungen berechtigen den Kund*innen nicht zum Vertragsrücktritt.

 

 

 

4.  Preise[NR3] 

 

 

 

5.  Erfüllungsort

 

5.1.        Erfüllungsort für alle Geschäfte ist der Unternehmensstandort 7. Haidequerstraße 6, 1110 Wien.

 

 

6.  Stornierungen[NR4] 

 

6.1.        Buchungen, die im Rahmen des Bedarfsverkehr-Projekts WLV Freizeitfahrten getätigt wurden können gemäß den Tarifbestimmungen und Stornogebühren für das Bedarfsverkehr-Projekt WLV Freizeitfahrten in der jeweils aktuellen Fassung storniert werden. Das Rücktrittsrecht besteht dementsprechend.

 

 

7.  Widerruf

 

7.1.        Für Verträge über die Beförderung von Personen besteht gemäß § 1 Abs 3 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) kein Widerrufsrecht. Für Unternehmer ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen.

 

 

8.   Haftung

 

8.1.        Die Haftung der WLV ist für Schadenersatzansprüche aller Art ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für Personenschäden.

 

8.2.        Die WLV haftet insbesondere dann nicht für die rechtzeitige Bereitstellung des bestellten fahrbereiten Fahrzeugs, wenn sie die Ursache nicht zu vertreten hat oder Umstände höherer Gewalt vorliegen (z. B. Streik, Demonstrationen, Epidemien, etc.).

 

8.3.        Die WLV haften nicht für Ansprüche von Kund*innen und Fahrgästen, die sich zur vereinbarten Abfahrtszeit bzw. bei allfälligen Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zur Abfahrtszeit am Abfahrtsort einfinden.

 

8.4.        Ebenso besteht keine Haftung für ein verspätetes Eintreffen in Zwischenaufenthalten oder am Ziel.

 

8.5.        Allfällige Beschwerden bezüglich Mängel bei der Durchführung der Beförderung sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadenersatzanspruchs binnen 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.

 

8.6.        Machen Kund*innen falsche Angaben oder werden die Services der WLV missbräuchlich genutzt, so haftet der Kunde der WLV gegenüber für entstandene Schäden. Außerdem kann der Kunde diesfalls dauerhaft von der Nutzung dieser Services ausgeschlossen werden.

 

8.7.         Die WLV kann keine ununterbrochene Verfügbarkeit der angebotenen Online-Services gewährleisten, da die notwendigen technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation außerhalb Einflussbereichs der WLV liegen. WLV übernimmt daher keine Haftung, falls die Online-Services zeitweilig nicht verfügbar sind. Selbiges gilt für notwendige Wartungszeiträume.

 

 

8.8.        Die WLV übernimmt weiters keine Haftung für die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von durch Dritte bereitgestellten Informationsinhalten (z.B. Links zu Webseiten Dritter).

 

 

9.   Gepäck/Rollstuhl

 

9.1.        Jede beförderte Person darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die im Bereich des eigenen Platzes ohne Mitreisende zu behindern untergebracht werden können, kostenlos mitführen und bei sich behalten (Handgepäck). Sonstiges Gepäck muss verpackt und verschlossen sein, sodass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist und der Kunde hat dieses so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet sind und andere Personen nicht belästigt werden.

 

Die Menge des Gepäcks pro Person darf das übliche Maß nicht überschreiten.

 

9.2.        Gefährliche, sperrige, übelriechende oder sonstige ungewöhnliche Gepäcksstücke sind von der Mitnahme ausgeschlossen Die FahrerInnen sind berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des jeweiligen Kund*innen zu überzeugen. Die Mitnahme von Fahrrädern ist aufgrund der Fahrzeuggröße nicht erlaubt. Der Kunde hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass das Gepäck in das Fahrzeug verladen wird.

 

Es liegt im Ermessen des Fahrpersonals, Personen von der Fahrt auszuschließen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

9.3.        Beschädigungen von Gepäckstücken und Gegenständen sind binnen 14 Tagen nach Beendigung der Leistungserbringung bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche schriftlich anzuzeigen.

 

9.4.        Im Fahrzeug verbliebenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden für die Dauer von vier Wochen nach Leistungserbringung in den Geschäftsräumlichkeiten der WLV (7. Haidequerstraße 6, 1110 Wien) hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen einen entsprechenden Eigentumsnachweis an den Eigentümer ausgefolgt. Im Anschluss werden die Fundsachen an das Fundservice der Stadt Wien übergeben.

 

9.5.        Ein Rollstuhl, insb. dessen Räder, muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugrampe, bzw. Hebebühne problemlos allein bewältigt werden kann. Zudem ist Voraussetzung für die Beförderung, dass der Rollstuhl im Fahrzeug ausreichend gesichert werden kann. Der Rollstuhl muss über eine funktionierende Feststelleinrichtung verfügen. Bei der Fahrt muss der Rollstuhl an dem dafür vorgesehenen Aufstellplatz in der vorgesehenen Richtung abgestellt, die Bremse gezogen und die vorgesehene Fixierung eingerastet werden.

 

9.6.        Kleine, ungefährliche Haustiere dürfen in den Fahrzeugen in einem geschlossenen Behältnis (z. B. Tragekorb für Katzen) mitgenommen werden. Diese Tiere müssen so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von anderen Fahrgästen und dem Fahrzeug ausgeschlossen werden können. Der Transport von Tieren außerhalb von geschlossenen Behältnissen ist nicht gestattet.

 

Ausgenommen sind Assistenzhunde (das sind Signal-, Service- und Blindenführhunde), die als solche gekennzeichnet sind. Diese dürfen mitgeführt werden, ohne in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden zu müssen, und es besteht weder Leinen- noch Maulkorbpflicht.

 

 

10.        Fahrgastverhalten

 

10.1.     Das eingesetzte Fahrzeug darf maximal von der Anzahl an Personen benutzt werden, für die dieses zugelassen ist. Kinder sind abhängig von deren Alter in den hierfür vorgeschriebenen Kindersitzen zu befördern. Diese werden nicht zur Verfügung gestellt. Sofern kein entsprechender Kindersitz vorhanden ist, können Kinder nicht befördert werden.

 

10.2.     Der Kunde hat die Fahrzeuge schonend zu benützen und die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ordnungsvorschriften im Fahrzeug einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, einen Sitzplatz einzunehmen und sich anzuschnallen. Auf andere Fahrgäste (insbesondere ältere und gebrechliche Personen, Personen mit Kleinkindern, schwangere Frauen) ist Rücksicht zu nehmen.

 

10.3.     Der Kunde ist verpflichtet, eine pünktliche und gefahrlose Leistungserbringung zu ermöglichen und die Anweisungen der MitarbeiterInnen der WLV zu befolgen. Insbesondere sind Adressen, Abholungszeiten und/oder Änderungen sowie besondere Bedürfnisse (z. B. Rollstuhlbeförderung, Notwendigkeit einer Begleitperson, besondere Sicherungsmaßnahmen etc.) richtig und vollständig anzugeben und einzuhalten.

 

Im Falle einer Verspätung oder Verhinderung des Kund*innen liegt die Wartezeit im Ermessen der WLV.

 

10.4.     Nicht erlaubt ist:

a) Jede Handlung, die einen reibungslosen Betriebsablauf be- oder verhindert und/oder die MitarbeiterInnen der WL bzw. WLV bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stören könnte (z. B. Ablenken der/s Fahrerin/Fahrers).

 

b) Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt bzw. das Öffnen der Tür während der Fahrt.

 

c) Das Werfen und/oder Halten von Gegenständen aus den Fahrzeugen.

 

d) Das Liegen oder Knien auf den Sitzen.

 

e) Das Rauchen (auch z. B. das Dampfen von E-Zigaretten und dergleichen).

 

f) Das Lärmen und Musizieren.

 

g) Jede Handlung oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt (z. B. das Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen) oder diese belästigt.

 

h) Das Essen und Trinken.

 

i) Das Führen von Schusswaffen, sowie das sichtbare Tragen von Waffen aller Art (ausgenommen von dieser Regelung sind Organe der Exekutive (BMI), Finanzverwaltung (BMF) und Landesverteidigung (BMLV) während der Ausübung ihres Dienstes.)

 

j) Die Beförderung von gefährlichen Gegenständen und/oder Tieren (Ausnahme siehe Punkt 12.6.).

 

k) Das Verunreinigen der Fahrzeuge.

 

l) Das Beschädigen der Fahrzeuge.

 

Bei Verstoß gegen die oben genannten Punkte haftet der Kunde für sämtliche hierdurch entstandenen Kosten und Schäden.

 

10.5.     Beförderungsausschluss

 

Von der Beförderung ausgeschlossen werden können

 

a) Personen, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit, unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem anderen Fahrgästen bzw. der Lenker*in vorhersehbar lästigfallen würden, oder die Abwicklung der gebuchten Fahrt behindern können;

 

b) Personen, die andere Fahrgäste durch ihren äußerlichen Zustand belästigen oder das Fahrzeug verunreinigen könnten;

 

c) Personen, die das Befolgen der gesetzlichen Vorschriften (z. B. Anschnallpflicht) und/oder der Ordnungsvorschriften im Fahrzeug (siehe Punkt 13.3. verweigern oder Anweisungen der/s Fahrerin/Fahrers nicht befolgen.

 

Wird während der Benützung der Fahrzeuge ein Ausschließungsgrund gesetzt, ist die*der Lenker*in berechtigt, den Kund*innen zum Verlassen des Fahrzeugs aufzufordern. 

 

11.        Streitschlichtung

 

11.1.     Von den in § 4 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz) genannten Stellen zur alternativen Streitbeilegung („AS-Stellen“) kommen die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und der Internet Ombudsmann für WLV in Betracht.

 

11.2.     Die WLV erkennt die „Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ (APF), welche ein Bestandteil der SCG (Schienen Control GmbH) ist, als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle für die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr angeführten Bestimmungen (Artikel) dieser Verordnung an. Für nähere Informationen, insbesondere zum Zugang zu dieser Schlichtungsstelle (Voraussetzungen für eine außergerichtliche Streitschlichtung, Registrierung), siehe: https://www.apf.gv.at/de/

 

11.3.     Die WLV erkennt weiters den Internet Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle an: Internet Ombudsmann, Margaretenstr. 70/2/10, 1050 Wien, www.ombudsmann.at. Für nähere Informationen, insbesondere zum Zugang zu dieser Schlichtungsstelle (Voraussetzungen für eine außergerichtliche Streitschlichtung, Registrierung), siehe http://www.ombudsmann.at/schlichtung.php/cat/2/title/So_funktioniert%27s.

 

11.4.     Die Verfahrensrichtlinien des Internet Ombudsmannes für die alternative Streitbeilegung nach dem AStG (AStG-Schlichtungsverfahren) sind unter http://www.ombudsmann.at/media/file/67.Richtlinien_Internet_Ombudsmann_AStG-Verfahren.pdf einsehbar, jene für das Schlichtungsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des AStG (Standard-Verfahren) unter https://secure.ombudsmann.at/media/file/66.Richtlinien_Internet_Ombudsmann_Standard-Verfahren.pdf

 

11.5.     Für die Beilegung von Streitigkeiten mit unserem Unternehmen kann auch die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission genutzt werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

 

12.        Änderungen von Funktionalitäten

 

12.1.     Die WLV behält sich vor, einzelne oder alle Funktionalitäten, die im Rahmen von Online-Services angeboten werden, ohne Angabe von Gründen jederzeit einzuschränken, zu ändern oder einzustellen.

13.        Änderungen von Tarifen

13.1 Die WLV behält sich vor, die im Pilotzeitraum angebotenen Tarife, die im Rahmen von Online-Services angeboten werden, ohne Angabe von Gründen jederzeit anzupassen oder zu ändern.

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