1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die
Beförderungen von Personen („Kund*innen“) im Rahmen des geförderten
Forschungsprojekts Bedarfsverkehr-Projekt WLV Freizeitfahrten („Freizeitfahrten“)
der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH („WLV“) sowie für hiermit im
Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere für die online Buchung von Fahrten.
Freizeitfahrten im Rahmen des Forschungsprojekts
Bedarfsverkehr-Projekt WLV Freizeitfahrten sind Fahrten, welche xxx[NR1] .
Sämtliche Beförderungsleistungen
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB in der jeweils gültigen Fassung.
Mit der Bestellung einer
Beförderungsleistung erklärt der Kunde, diese AGB zu kennen und mit diesen
einverstanden zu sein. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen der Kund*innen
oder abweichende Erklärungen gelten als nicht vereinbart.
1.2.
Die Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind
Vertragsbestandteil und stehen als Download unter www.freizeitfahrten.at zur Verfügung.
1.3.
Die WLV behalten sich das Recht vor, Änderungen der AGB ohne vorherige
Ankündigung vorzunehmen, diese gelten sodann ab diesem Zeitpunkt für künftige
Nutzungsvorgänge.
2. Vertragsabschluss
2.1.
Funktionen und Leistung können im Rahmen des Bedarfsverkehr-Projekts WLV
Freizeitfahrten nur mit Registrierung bzw Anmeldung unter/in www.freizeitfahrten.at
in Anspruch genommen werden.
2.2.
Kund*innen haben sich online auf der von der WLV bereitgestellten Applikation [NR2] (www.freizeitfahrten.at) zu
registrieren. Fahrten werden im Vorhinein ausschließlich über die Applikation
bestellt.
2.3.
Mit der Bestellung geben die Kund*innen ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages
ab. Dies erfolgt durch Absenden des Buchungsformulars auf der Internetadresse www.freizeitfahrten.at.
2.4.
Der Auftrag kommt mit Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg
(via WebApp, SMS oder E-Mail) oder durch die tatsächliche Erbringung der
Beförderungsleistungen zustande Der Kaufpreis ist entsprechend der gewählten
Zahlungsmodalität fällig.
3. Leistungserbringung
3.1.
Die Beförderungsleistungen werden nach Maßgabe des jeweiligen
Einzelauftrages sowie der technisch und tatsächlich möglichen und rechtlich
zulässigen Rahmenbedingungen erbracht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung
zur Beförderung, wenn diese durch Umstände verhindert wird, die die WLV nicht
zu vertreten hat sowie im Falle von höherer Gewalt oder wenn eine
vorübergehende Betriebsunterbrechung aufgrund betrieblicher Erfordernisse (z.B.
Arbeiten an den Fahrzeugen) notwendig ist oder aufgrund sich aus dem
Testbetrieb ergebender Erkenntnisse notwendig ist.
3.2.
Die WLV ist jederzeit bemüht, die Beförderungsleistungen pünktlich zum
vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es
insbesondere aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Unfälle, Staus, Unwetter,
Demonstrationen, etc.) selbst bei größtmöglicher Sorgfalt und bei bestmöglicher
Koordination der Ressourcen zu Verspätungen kommen kann. Zur Vermeidung von
Verspätungen aus vorgenannten Gründen sind die WLV nicht verpflichtet,
zusätzliche Ressourcen von Dritten zu beschaffen. Derartige Verspätungen
berechtigen den Kund*innen nicht zum Vertragsrücktritt.
5. Erfüllungsort
5.1.
Erfüllungsort für alle Geschäfte ist der Unternehmensstandort 7.
Haidequerstraße 6, 1110 Wien.
6.1.
Buchungen, die im Rahmen des Bedarfsverkehr-Projekts WLV Freizeitfahrten
getätigt wurden können gemäß den Tarifbestimmungen und Stornogebühren für das
Bedarfsverkehr-Projekt WLV Freizeitfahrten in der jeweils aktuellen Fassung
storniert werden. Das Rücktrittsrecht besteht dementsprechend.
7. Widerruf
7.1.
Für Verträge über die Beförderung von Personen besteht gemäß § 1 Abs 3
FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) kein Widerrufsrecht. Für Unternehmer
ist ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1.
Die Haftung der WLV ist für Schadenersatzansprüche aller Art
ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
vorliegt. Dies gilt nicht für Personenschäden.
8.2.
Die WLV haftet insbesondere dann nicht für die rechtzeitige
Bereitstellung des bestellten fahrbereiten Fahrzeugs, wenn sie die Ursache
nicht zu vertreten hat oder Umstände höherer Gewalt vorliegen (z. B. Streik,
Demonstrationen, Epidemien, etc.).
8.3.
Die WLV haften nicht für Ansprüche von Kund*innen und Fahrgästen, die
sich zur vereinbarten Abfahrtszeit bzw. bei allfälligen Zwischenaufenthalten
nicht rechtzeitig zur Abfahrtszeit am Abfahrtsort einfinden.
8.4.
Ebenso besteht keine Haftung für ein verspätetes Eintreffen in
Zwischenaufenthalten oder am Ziel.
8.5.
Allfällige Beschwerden bezüglich Mängel bei der Durchführung der
Beförderung sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder
Schadenersatzanspruchs binnen 14 Tagen schriftlich geltend zu machen.
8.6.
Machen Kund*innen falsche Angaben oder werden die Services der WLV missbräuchlich
genutzt, so haftet der Kunde der WLV gegenüber für entstandene Schäden.
Außerdem kann der Kunde diesfalls dauerhaft von der Nutzung dieser Services
ausgeschlossen werden.
8.7.
Die WLV kann keine
ununterbrochene Verfügbarkeit der angebotenen Online-Services gewährleisten, da
die notwendigen technischen Voraussetzungen für Internetdienste und
Telekommunikation außerhalb Einflussbereichs der WLV liegen. WLV übernimmt daher
keine Haftung, falls die Online-Services zeitweilig nicht verfügbar sind. Selbiges
gilt für notwendige Wartungszeiträume.
8.8.
Die WLV übernimmt weiters keine Haftung für die Vollständigkeit,
Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von durch Dritte
bereitgestellten Informationsinhalten (z.B. Links zu Webseiten Dritter).
9. Gepäck/Rollstuhl
9.1.
Jede beförderte Person darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die im
Bereich des eigenen Platzes ohne Mitreisende zu behindern untergebracht werden
können, kostenlos mitführen und bei sich behalten (Handgepäck). Sonstiges
Gepäck muss verpackt und verschlossen sein, sodass der Inhalt gegen Verlust,
Minderung oder Beschädigungen geschützt ist und der Kunde hat dieses so zu
beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet sind
und andere Personen nicht belästigt werden.
Die Menge des Gepäcks pro Person darf das übliche Maß nicht
überschreiten.
9.2.
Gefährliche, sperrige, übelriechende oder sonstige ungewöhnliche
Gepäcksstücke sind von der Mitnahme ausgeschlossen Die FahrerInnen sind
berechtigt, sich von dem Inhalt der Gepäckstücke in Gegenwart des jeweiligen Kund*innen
zu überzeugen. Die Mitnahme von Fahrrädern ist aufgrund der Fahrzeuggröße nicht
erlaubt. Der Kunde hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass das Gepäck in
das Fahrzeug verladen wird.
Es liegt im Ermessen des Fahrpersonals, Personen von der Fahrt
auszuschließen, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
9.3.
Beschädigungen von Gepäckstücken und Gegenständen sind binnen 14 Tagen
nach Beendigung der Leistungserbringung bei sonstigem Verlust jeglicher
Ansprüche schriftlich anzuzeigen.
9.4.
Im Fahrzeug verbliebenes Gepäck oder sonstige Gegenstände werden für die
Dauer von vier Wochen nach Leistungserbringung in den Geschäftsräumlichkeiten
der WLV (7. Haidequerstraße 6, 1110 Wien) hinterlegt. Diese Gegenstände werden
gegen einen entsprechenden Eigentumsnachweis an den Eigentümer ausgefolgt. Im
Anschluss werden die Fundsachen an das Fundservice der Stadt Wien übergeben.
9.5.
Ein Rollstuhl, insb. dessen Räder, muss so beschaffen sein, dass die
Fahrzeugrampe, bzw. Hebebühne problemlos allein bewältigt werden kann. Zudem
ist Voraussetzung für die Beförderung, dass der Rollstuhl im Fahrzeug
ausreichend gesichert werden kann. Der Rollstuhl muss über eine funktionierende
Feststelleinrichtung verfügen. Bei der Fahrt muss der Rollstuhl an dem dafür
vorgesehenen Aufstellplatz in der vorgesehenen Richtung abgestellt, die Bremse
gezogen und die vorgesehene Fixierung eingerastet werden.
9.6.
Kleine, ungefährliche Haustiere dürfen in den Fahrzeugen in einem
geschlossenen Behältnis (z. B. Tragekorb für Katzen) mitgenommen werden. Diese
Tiere müssen so verwahrt werden, dass Verletzungen und Verunreinigungen von
anderen Fahrgästen und dem Fahrzeug ausgeschlossen werden können. Der Transport
von Tieren außerhalb von geschlossenen Behältnissen ist nicht gestattet.
Ausgenommen sind Assistenzhunde (das sind Signal-, Service- und
Blindenführhunde), die als solche gekennzeichnet sind. Diese dürfen mitgeführt
werden, ohne in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden zu müssen, und es
besteht weder Leinen- noch Maulkorbpflicht.
10.
Fahrgastverhalten
10.1.
Das eingesetzte Fahrzeug darf maximal von der Anzahl an Personen benutzt
werden, für die dieses zugelassen ist. Kinder sind abhängig von deren Alter in
den hierfür vorgeschriebenen Kindersitzen zu befördern. Diese werden nicht zur
Verfügung gestellt. Sofern kein entsprechender Kindersitz vorhanden ist, können
Kinder nicht befördert werden.
10.2.
Der Kunde hat die Fahrzeuge schonend zu benützen und die gesetzlichen
Vorschriften sowie die Ordnungsvorschriften im Fahrzeug einzuhalten.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, einen Sitzplatz einzunehmen und sich
anzuschnallen. Auf andere Fahrgäste (insbesondere ältere und gebrechliche
Personen, Personen mit Kleinkindern, schwangere Frauen) ist Rücksicht zu
nehmen.
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine
pünktliche und gefahrlose Leistungserbringung zu ermöglichen und die
Anweisungen der MitarbeiterInnen der WLV zu befolgen. Insbesondere sind
Adressen, Abholungszeiten und/oder Änderungen sowie besondere Bedürfnisse (z. B.
Rollstuhlbeförderung, Notwendigkeit einer Begleitperson, besondere
Sicherungsmaßnahmen etc.) richtig und vollständig anzugeben und einzuhalten.
Im Falle einer Verspätung oder Verhinderung des Kund*innen liegt die
Wartezeit im Ermessen der WLV.
10.4. Nicht erlaubt ist:
a) Jede Handlung,
die einen reibungslosen Betriebsablauf be- oder verhindert und/oder die
MitarbeiterInnen der WL bzw. WLV bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stören könnte
(z. B. Ablenken der/s Fahrerin/Fahrers).
b) Das Ein- und
Aussteigen während der Fahrt bzw. das Öffnen der Tür während der Fahrt.
c) Das Werfen
und/oder Halten von Gegenständen aus den Fahrzeugen.
d) Das Liegen oder
Knien auf den Sitzen.
e) Das Rauchen
(auch z. B. das Dampfen von E-Zigaretten und dergleichen).
f) Das Lärmen und
Musizieren.
g) Jede Handlung
oder Tätigkeit, die eine Gefahr für andere Fahrgäste darstellt (z. B. das
Hantieren mit Feuer, scharfen und/oder spitzen Gegenständen und dergleichen)
oder diese belästigt.
h) Das Essen und
Trinken.
i) Das Führen von
Schusswaffen, sowie das sichtbare Tragen von Waffen aller Art (ausgenommen von
dieser Regelung sind Organe der Exekutive (BMI), Finanzverwaltung (BMF) und
Landesverteidigung (BMLV) während der Ausübung ihres Dienstes.)
j) Die Beförderung
von gefährlichen Gegenständen und/oder Tieren (Ausnahme siehe Punkt 12.6.).
k) Das
Verunreinigen der Fahrzeuge.
l) Das Beschädigen
der Fahrzeuge.
Bei Verstoß gegen
die oben genannten Punkte haftet der Kunde für sämtliche hierdurch entstandenen
Kosten und Schäden.
10.5. Beförderungsausschluss
Von der Beförderung
ausgeschlossen werden können
a) Personen, die an
einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden, oder aus Gründen wie Trunkenheit,
unangebrachtem Benehmen oder Ähnlichem anderen Fahrgästen bzw. der Lenker*in vorhersehbar
lästigfallen würden, oder die Abwicklung der gebuchten Fahrt behindern können;
b) Personen, die
andere Fahrgäste durch ihren äußerlichen Zustand belästigen oder das Fahrzeug
verunreinigen könnten;
c) Personen, die
das Befolgen der gesetzlichen Vorschriften (z. B. Anschnallpflicht) und/oder
der Ordnungsvorschriften im Fahrzeug (siehe Punkt 13.3. verweigern oder
Anweisungen der/s Fahrerin/Fahrers nicht befolgen.
Wird während der Benützung der Fahrzeuge ein Ausschließungsgrund
gesetzt, ist die*der Lenker*in berechtigt, den Kund*innen zum Verlassen des
Fahrzeugs aufzufordern.
11.
Streitschlichtung
11.1.
Von den in § 4 AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz) genannten
Stellen zur alternativen Streitbeilegung („AS-Stellen“) kommen die Agentur für
Passagier- und Fahrgastrechte und der Internet Ombudsmann für WLV in Betracht.
11.2.
Die WLV erkennt die „Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ (APF),
welche ein Bestandteil der SCG (Schienen Control GmbH) ist, als
außergerichtliche Streitschlichtungsstelle für die in Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
angeführten Bestimmungen (Artikel) dieser Verordnung an. Für nähere
Informationen, insbesondere zum Zugang zu dieser Schlichtungsstelle
(Voraussetzungen für eine außergerichtliche Streitschlichtung, Registrierung),
siehe: https://www.apf.gv.at/de/
11.3. Die WLV erkennt weiters den Internet
Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle an: Internet
Ombudsmann, Margaretenstr. 70/2/10, 1050 Wien, www.ombudsmann.at. Für nähere
Informationen, insbesondere zum Zugang zu dieser Schlichtungsstelle
(Voraussetzungen für eine außergerichtliche Streitschlichtung, Registrierung),
siehe http://www.ombudsmann.at/schlichtung.php/cat/2/title/So_funktioniert%27s.
11.4.
Die Verfahrensrichtlinien des Internet Ombudsmannes für die alternative
Streitbeilegung nach dem AStG (AStG-Schlichtungsverfahren) sind unter http://www.ombudsmann.at/media/file/67.Richtlinien_Internet_Ombudsmann_AStG-Verfahren.pdf einsehbar, jene für das
Schlichtungsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des AStG
(Standard-Verfahren) unter https://secure.ombudsmann.at/media/file/66.Richtlinien_Internet_Ombudsmann_Standard-Verfahren.pdf
11.5.
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit unserem Unternehmen kann auch
die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission genutzt
werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
12.
Änderungen von Funktionalitäten
12.1.
Die WLV behält sich vor, einzelne oder alle Funktionalitäten, die im
Rahmen von Online-Services angeboten werden, ohne Angabe von Gründen jederzeit
einzuschränken, zu ändern oder einzustellen.
13.
Änderungen von Tarifen
13.1 Die WLV behält sich vor, die im Pilotzeitraum angebotenen Tarife,
die im Rahmen von Online-Services angeboten werden, ohne Angabe von Gründen
jederzeit anzupassen oder zu ändern.
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